Eisenbahn-Freunde Warstein e.V.                                                                                                  Warstein, 25.03.2023


Satzung der Eisenbahn-Freunde Warstein e.V.

in der Fassung vom 25. 03.2023 *


§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen Eisenbahn-Freunde Warstein e.V.

  2. Sitz des Vereins ist Warstein.


§2 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§3 Zweck und Aufgaben

  1. Zwecke des Vereins ist die Förderung des Modellbaus und Förderung der Kultur 

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 

    1. Förderung des Eisenbahn-Interesses, insbesondere durch Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über die Probleme des Schienenverkehrs

    2. Beteiligung an der Erörterung aktueller verkehrspolitischer Probleme

    3. Beobachtung und Dokumentation in Wort, Schrift und Bild des Betriebsgeschehens bei einer nichtbundeseigenen Eisenbahn am Beispiel der Westfälischen Landes-Eisenbahn

    4. Zusammenarbeit mit der Westfälischen Landes-Eisenbahn

    5. Planung und Durchführung von Besichtigungen eisenbahnspezifischer Anlagen und Einrichtungen

    6. Planung, Vorbereitung und Durchführung von Sonderfahrten, Ausstellungen und Fachvorträgen

    7. Vorführung von Filmen und Fotos aus allen Bereichen des Eisenbahnwesens

    8. Sammlung von Unterlagen über das Eisenbahnwesen

    9. Aufbau und Unterhaltung einer Fachbibliothek

    10. Herausgabe eines Informationsblattes für Mitglieder und für die Öffentlichkeit

    11. Erwerb, Erhaltung und Betrieb historisch wertvoller Schienenfahrzeuge

    12. Einrichtung eines Fahrzeugmuseums

    13. Meinungsaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen gleicher und ähnlicher Zielsetzung

    14. Förderung des Modellbaus

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können auf schriftlichen Antrag werden:

    1. Natürliche Personen

    2. Juristische Personen

  2. Jugendliche bedürfen der schriftlichen Einwilligung eines Erziehungsberechtigten.

  3. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens ein Jahr.

  4. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand.

  5. Die Mitgliedschaft endet

    1. durch Austritt. Dieser kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist zum Quartalsende erfolgen.

    2. durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins in grober Weise zuwider handelt, insbesondere gegen die satzungsgemäßen Pflichten verstößt. Über den Ausschluss des Betroffenen entscheidet nach vorheriger Anhörung der Gesamtvorstand. Gegen den Ausschluss kann das Votum der nächsten Mitgliederversammlung angerufen werden.

    3. durch Tod einer natürlichen- oder Liquidation einer juristischen Person.

  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsgemäßen Rechte, ausgenommen das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung beim Ausschluss. Das ausgeschiedene Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Vereinseigentum unverzüglich und in ordnungsgemäßem Zustand an den Verein zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht ihm nicht zu.

  7. Der Gesamtvorstand kann die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben beratende Stimme.


§5 Rechte und Pflichten


Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie verpflichten sich die Interessen des Vereins zu wahren, uneigennützig an Vereinsprojekten mitzuarbeiten und die Beiträge pünktlich zu entrichten.


§6 Beiträge


Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge gemäß einer besonderen Beitragsordnung. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.


§7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§8 Die Mitgliederversammlung

  1. Einmal pro Geschäftsjahr beruft der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Er lädt schriftlich in Textform an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse zur Mitgliederversammlung ein. Bei Mitgliedern, die eine E-Mail-Adresse bei den Eisenbahn-Freunden Warstein e.V. hinterlegt haben, ist dies auch durch Übermittlung einer E-Mail möglich. Die Einladung kann ferner durch Veröffentlichung in der Tageszeitung oder auf der Internetseite des Vereins erfolgen

  2. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

    1. Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichts, des Kassenberichts sowie der Berichte der Kassenprüfer

    2. Entlastung des Vorstands

    3. Wahl des Vorstands

    4. Wahl der Kassenprüfer

    5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

    6. Endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds

    7. Satzungsänderungen

    8. Entscheidung über die Auflösung des Vereins

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen entweder auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 50% der Mitglieder. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung werden nur die Punkte behandelt und entschieden, die Grund der Einberufung waren.

  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt

a. entweder real (als reine Präsenzversammlung), in schriftlicher Form mit einer Frist von mindestens 

 vier Wochen vor dem anberaumten Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

 Anträge der Mitglieder zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen bis zum Beginn der

 Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden; mündliche Anträge während der

 Versammlung sind zulässig.
 b. virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel)

               Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt,

      zu dem sich die Mitglieder mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden
müssen. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig.
Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort
durch eine gesonderte E-Mail, den übrigen Mitgliedern wird das Passwort per Brief zugesandt.
Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an
die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung
an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort
geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. Oder




 c. in hybrider Form als Online-Präsenzversammlung (Präsenzversammlung, an der nicht
 physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können).

 Im Fall einer hybriden Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand über die Modalitäten
 der Fernabstimmung, die allen Mitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer

 Kommunikation ermöglicht.
d. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in
der Einladung mit.
e. Der Vorstand kann ferner zulassen, dass jedes Mitglied auf Wunsch seine Stimme im Wege
 elektronischer Kommunikation abgeben darf, ohne an der Versammlung teilzunehmen. In 

 diesem Fall muss dem Verein die Stimme bis zum Ablauf des Tages vor dem Versammlungstag
zugegangen sein.
f. Der Vorstand ist berechtigt, das Verfahren und die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte in der
Mitgliederversammlung zu bestimmen. Im Falle einer virtuellen Mitgliederversammlung kann
der Vorstand das Rede- und Fragerecht in angemessener Weise (und zwar sowohl zeitlich als
auch sachlich) begrenzen. Wird die Versammlung als hybride Versammlung abgehalten, kann
 der Vorstand das Rede- und Fragerecht auf die in der Präsenzversammlung anwesenden

 Mitglieder beschränken oder nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, welche Fragen der
 nicht persönlich anwesenden Mitglieder er beantwortet.

 g. Die Regelung des § 32 Absatz 2 BGB über die Beschlussfassung außerhalb einer

 Mitgliederversammlung bleibt unberührt. **

  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder haben das Protokoll zu unterzeichnen.

  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, es sei denn, die Satzung bestimmt etwas anderes. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

  3. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 75% der anwesenden Mitglieder.

  4. Geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn einer der Anwesenden dieses verlangt.

  5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, jedoch kann der Versammlungsleiter Gäste
     zulassen. Gäste dürfen sich nicht an der Diskussion beteiligen, soweit die Mitgliederversammlung hierüber nicht mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen anderweitig entscheidet.

  6. Über die Zulassung von Presse, Rundfunk und Fernsehen sowie über die Veröffentlichung auf der Website der Eisenbahn-Freunde Warstein e.V. oder in sozialen Medien entscheidet die Mitgliederversammlung.



§9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: Dem ersten Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie dem Kassierer.

  2. Die Mitglieder des Vorstands werden auf drei Jahre gewählt. Die Abwahl ist jederzeit, die Wiederwahl unbegrenzt möglich. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigt.

  3. Der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten – jeder für sich allein – den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne §26 BGB.

  4. Dem Vorstand obliegt die Gesamtgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und – vorbehaltlich der Befugnisse der Mitgliederversammlung – den Ausschluss von Mitgliedern.

  5. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Sie wird vom ersten Vorsitzenden – und bei dessen Verhinderung – vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

  6. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand tagt nach Bedarf.

  7. Zur Unterstützung des Vorstandes können für bestimmte Aufgaben Fachleute mit beratender Funktion auf Dauer oder Zeit berufen werden. Über Anzahl und deren Berufung entscheidet der Vorstand.

  8. Die Vorstandsmitglieder sowie die Fachleute sind ehrenamtlich tätigt. (Nachgewiesene bare Auslagen werden ihnen auf Antrag erstattet).




§10 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

  1. Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung 90% aller Mitglieder einer Auflösung zustimmen.

  2. Die Zustimmung kann auch schriftlich erfolgen, eine Stimmrechtsübertragung ist hierbei nicht zulässig.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Begleichung aller Verbindlichkeiten der LWL-Klinik Warstein für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, Franz-Hegemann-Straße 23, 59581 Warstein oder dessen Rechtsnachfolgern zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben




§11 Anerkennung der Satzung

  1. Jedem Bewerber ist mit dem Aufnahmeantrag eine Ausfertigung dieser Satzung zur Kenntnisnahme vorzulegen. Der Bewerber bzw. dessen gesetzliche Vertreter erkennen mit dem Aufnahmeantrag diese Satzung ausdrücklich an. Vorzulegen ist die jeweils gültige Satzung.

  2. Jedes Mitglied erhält eine Ausfertigung dieser Satzung.





§12 Inkrafttreten der Satzung


Die Urfassung dieser Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 21. September 1984 beschlossen und von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 18.02.1987 geändert. Am 26.09.2020 wurde §3 und §10 Absatz 3 , bei der ordentlichen Mitgliederversammlung geändert.


§ 8 , Absatz 1 , 4 a-g , 9 und 10 sowie § 10 Absatz 3 wurden bei der ordentlichen Mitgliederversammlung am 25.03.2023 in die vorliegende Form geändert. Die geänderte Fassung tritt mit dem 25.03.2023.in Kraft.





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* In der Satzung wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die männliche Form („generisches Maskulinum“) verwendet.

 Die männliche Form bezieht sich auf Personen jeglichen Geschlechtes.


** BGB § 32 Absatz 2 „Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung

 zu dem Beschluss schriftlich erklären.“